Wien (OTS) – Das Oberlandesgericht Wien hat im konkreten Verfahren
die
Anspruchsberechtigung der Stadt Wien neben ihrer hundertprozentigen
Tochtergesellschaft Stadt Wien Marketing GmbH bejaht.
Dabei hält das OLG Wien fest, dass der Name „Stadt Wien“ den
Firmenwortlaut der Tochtergesellschaft prägt, und nimmt an, dass ein
durchschnittlich qualifizierter Empfänger zwischen der Stadt und
einer ausgelagerten Gesellschaft, die Aufgaben der Stadt wahrnimmt,
nicht entsprechend unterscheiden könne.
Die Initiative „Rettet den Christkindlmarkt“ hält diese Annahme
für ein Attest der angeblichen Unmündigkeit der Bürgerinnen und
Bürger. Österreichs Bevölkerung ist sehr wohl in der Lage, zwischen
einer Gebietskörperschaft und einer GmbH zu unterscheiden.
Noch schwerer wiegt die praktische Folge: Wenn Kritik an einer
operativ handelnden Stadtgesellschaft im konkreten Zusammenhang
zusätzlich der Stadt selbst zugerechnet wird, erweitert sich der
Kreis möglicher Anspruchsteller.
Genau darin sieht die Initiative einen doppelten Chilling Effect
. Nicht nur die Frage „Darf ich eine stadteigene Gesellschaft
kritisieren?“ steht im Raum, sondern zusätzlich: Wer kann wegen
derselben Kritik noch Ansprüche geltend machen?
Das Problem reicht weit über den Wiener Christkindlmarkt am
Rathausplatz hinaus. Gemeinden und Städte führen Gesellschaften in
Bereichen wie Wohnen, Immobilien, Wasser, Abfall oder
Veranstaltungen. Wo endet die mögliche Zurechnung – bei der
Tochtergesellschaft, bei einer Enkelgesellschaft oder erst bei der
Gebietskörperschaft selbst?
Seit Jahrhunderten entwickeln sich die demokratischen
Rechtsstaaten weg von einem besonderen Ehrenschutz der Obrigkeit. Von
Star Chamber und Ancien Régime bis zur modernen Rechtsprechung zeigt
die Geschichte, warum staatlicher Ehrenschutz besonders sensibel ist.
Niemand behauptet, Wien werde heute wie ein historisches
Repressionsregime regiert.
Das britische House of Lords hat diese Grundfrage bereits 1993 im
Fall Derbyshire County Council v Times Newspapers Ltd klar
beantwortet und Kommunalbehörden und staatlichen Stellen den Weg
versperrt, gegen Kritik an ihrer Amtsführung mit Klage vorzugehen.
Dahinter steht ein demokratischer Grundgedanke: Denn bereits bei
der Möglichkeit solcher Klagen bestünde eine unerwünschte
Einschränkung der Meinungsfreiheit und der öffentlichen Kritik an der
staatlichen Verwaltung.
Die Frage ist daher nicht, welchem historischen Regime die Stadt
Wien gleicht. Die Frage ist, warum Österreich eine Entwicklung nicht
mitgeht, die andere demokratische Rechtsordnungen längst vollzogen
haben.
Die Wiener SPÖ soll dazu politisch Stellung beziehen: Hält sie es
für demokratiepolitisch unproblematisch, wenn öffentliche Kritik von
Bürgerinnen und Bürgern an einer stadteigenen Gesellschaft dazu
führt, dass diese damit rechnen müssen, dass neben der Gesellschaft
auch die Stadt selbst Ansprüche geltend macht und dadurch eine
Verdoppelung der Zahl zahlungskräftiger Gegner das rechtliche und
finanzielle Risiko öffentlicher Kritik massiv steigert?
Eine demokratische Stadt muss Kritik aushalten – und Bürgerinnen,
Bürger und Medien müssen vorhersehen können, wem sie bei öffentlicher
Kritik rechtlich gegenüberstehen.