Wien, 21. September 2026 (OTS) – Eine Person bringt 70 Prozent des
Eigenkapitals ein, die andere 30
Prozent: Gehört ihnen die gemeinsam gekaufte Eigentumswohnung dann
auch im Verhältnis 70:30? Nein. Erwerben zwei natürliche Personen
gemeinsam Wohnungseigentum, bilden sie eine sogenannte
Eigentümerpartnerschaft. Beide sind zwingend zu gleichen Teilen am
Mindestanteil beteiligt.
Zwtl.: Im Grundbuch zählt nicht der Finanzierungsbeitrag
Bei Wohnungseigentum wird ein Miteigentumsanteil an der gesamten
Liegenschaft – der sogenannte Mindestanteil – im Grundbuch
eingetragen. Mit diesem ist das ausschließliche Nutzungsrecht an
einem bestimmten Wohnungseigentumsobjekt verbunden. Die Größe des
Mindestanteils richtet sich nach dem Nutzwert des Objekts und nicht
nach dem Kaufpreis.
Bei einer Eigentümerpartnerschaft wird dieser Mindestanteil
zwischen den beiden Partnern zwingend zur Hälfte geteilt. Eine
Aufteilung im Verhältnis 70:30 ist im Grundbuch daher nicht möglich.
Außerdem können mehr als zwei Personen nicht gemeinsam ein
Wohnungseigentumsobjekt erwerben.
Die beiden Hälften sind im Grundbuch miteinander verbunden. Sie
können nur gemeinsam verkauft oder belastet werden: Ein Kredit, der
auf der Wohnung besichert wird, erfasst immer den gesamten
Mindestanteil und setzt die Mitwirkung beider Partner voraus. Für
Verbindlichkeiten aus dem gemeinsamen Wohnungseigentum haften beide –
unabhängig davon, wer die Kreditraten tatsächlich zahlt.
„Wer gemeinsam eine Eigentumswohnung kauft, sollte wissen, dass
unterschiedliche finanzielle Beiträge nicht zu unterschiedlichen
Eigentumsanteilen führen können. Wenn eine Person mehr Eigenkapital
einbringt, sollte daher vereinbart werden, wie dieser Unterschied,
insbesondere bei einer späteren Trennung, Todesfall oder einem
Verkauf, berücksichtigt wird“, erklärt Alexander Winkler, Notar in
Wien.
Zwtl.: Ungleiche Beiträge vertraglich regeln
Aus dem Grundbuch ist nicht ersichtlich, wer wie viel
Eigenkapital eingebracht hat oder welchen Anteil an Kreditraten und
laufenden Kosten übernimmt. Diese Punkte können vertraglich geregelt
werden. Dazu zählen etwa die eingebrachten Eigenmittel, die
Aufteilung der laufenden Zahlungen und die Verteilung eines späteren
Verkaufserlöses.
Auch für den Fall einer Trennung oder wenn eine Person aus der
Eigentümerpartnerschaft ausscheiden möchte, können bereits beim Kauf
entsprechende Vereinbarungen getroffen werden.
Zwtl.: Besonderheiten im Todesfall
Für Eigentümerpartnerschaften gelten auch im Todesfall besondere
Regeln. Der Anteil der verstorbenen Person geht unmittelbar auf die
überlebende Partnerin beziehungsweise den überlebenden Partner über,
wenn keine Regelungen getroffen wurden. Er fällt nicht in die
Verlassenschaft und kann daher auch nicht frei vererbt werden. Dabei
können finanzielle Verpflichtungen gegenüber der Verlassenschaft
sowie erb- und pflichtteilsrechtliche Fragen entstehen –
beispielsweise, wenn Kinder der verstorbenen Person
Pflichtteilsansprüche haben. Abweichende Gestaltungen sind unter
bestimmten Voraussetzungen möglich.
Die Österreichische Notariatskammer empfiehlt daher, die
wechselseitigen Ansprüche und mögliche spätere Szenarien bereits vor
Abschluss des Kaufvertrags zu klären. Notarinnen und Notare prüfen
den Grundbuchsstand, errichten die erforderlichen Urkunden und
informieren über die rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten.
Über das Notariat
Österreichweit bieten über 540 Notar:innen unabhängige,
unparteiliche sowie unbürokratische Dienstleistungen in verschiedenen
Rechtsbereichen, darunter persönliche Vorsorge, Immobilienrecht und
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eines Testaments über den Kauf einer Immobilie bis zur Gründung eines
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