Urlaubsanspruch auf Basis reduzierter Arbeitszeit: AK klagte wegen EU-Rechtswidrigkeit einen Handelskonzern

Linz (OTS) – Ein Arbeitnehmer aus Linz war zwei Jahre bei einer
internationalen
Handelskette tätig, davon 19 Monate mit einem Arbeitszeitausmaß von
30 Stunden pro Woche. Danach reduzierte die Firma das
Beschäftigungsausmaß auf acht Stunden pro Woche. Fünf Monate später
wurde der Mann gekündigt. Den noch nicht verbrauchten Urlaub zahlte
das Unternehmen auf Basis von acht Wochenstunden aus. Das war aus
Sicht der AK unzulässig. Daher brachte sie Klage gegen die Firma ein.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat vor 15 Jahren entschieden,
dass im Falle einer Arbeitszeitreduktion der zuvor erworbene
Urlaubsanspruch nicht reduziert werden darf. Österreich hat das zwar
im öffentlichen Dienst umgesetzt, aber nicht im Urlaubsgesetz
verankert, was sehr zum Nachteil der betroffenen Beschäftigten ist.
Ihnen kommt aber eine Entscheidung des EuGH vom November 2018 zugute:
Diese besagt, dass die Bestimmungen aus der Arbeitszeitrichtlinie und
der Grundrechtecharta der EU unmittelbar anwendbares Recht sind und
die schlechteren Regelungen aus dem österreichischen Urlaubsgesetz
somit keine Relevanz mehr haben.

Im konkreten Fall war der Arbeitnehmer zuerst 30 Stunden pro
Woche bei einer Handelskette beschäftigt, ehe ihm diese – obwohl er
auf Vollzeit aufstocken wollte – die Arbeitszeit auf acht Stunden
reduzierte. Als sie ihn ein paar Monate später kündigte, rechnete sie
den nicht verbrauchten Urlaub auf Basis der reduzierten Arbeitszeit
ab. Aus Sicht der Arbeiterkammer war das unzulässig, weil ein
Großteil des Urlaubs auf Basis von 30 Wochenstunden erworben worden
war. Denn aufgrund der Bestimmungen aus der Arbeitszeitrichtlinie und
der Grundrechtecharta der EU darf ein in einem höheren
Beschäftigungsausmaß erworbener Urlaub durch den Wechsel in ein
geringeres Beschäftigungsausmaß nicht aliquotiert werden.

Die AK berechnete den Differenzbetrag zwischen ausbezahlter und
zustehender Urlaubsersatzleistung und klagte diese ein. Der
Handelskonzern wollte dem Arbeitnehmer lediglich eine Vergleichssumme
von 500 Euro bezahlen. Dies lehnte die Arbeiterkammer mit Verweis auf
die EuGH-Judikatur ab und beharrte auf der Forderung. Der
Handelskonzern wollte sich aufgrund des Streitwertes von 1.800 Euro
nicht auf ein Verfahren einlassen und zahlte daher die volle
Urlaubsersatzleistung und die bereits angefallenen Gerichtskosten.

„ Von derartigen Fällen, in denen es um die Klärung
grundsätzlicher Rechtsfragen geht, sind auch viele andere
Beschäftigte betroffen. Bei der Reduktion des Urlaubsanspruchs
aufgrund einer geringeren Arbeitszeit sind das etwa alle jene
Beschäftigten, die aus vielfältigen Gründen ihre Arbeitszeit
reduzieren “, sagt AK-Präsident Andreas Stangl.