Linz (OTS) – Nachdem ein Unternehmen die Gewährleistung für einen
mangelhaften
Teppich abgelehnt hatte, schaltete ein Konsument die AK
Oberösterreich ein. Diese intervenierte beim Verkäufer und erreichte
damit, dass dem Konsumenten der Kaufpreis erstattet wurde.
Im Sommer letzten Jahres kaufte ein Konsument aus Ried bei einem
Einrichtungshaus einen Teppich um 250 Euro. Nach wenigen Monaten
lösten sich Fäden aus dem Teppich. Der Konsument schilderte dem
Verkäufer den Mangel und übermittelte auch Fotos. Das Unternehmen
lehnte jedoch die Gewährleistung ab. Begründung: Der Konsument hätte
das Etikett vom Teppich entfernt. Dieser wandte sich daraufhin an die
Arbeiterkammer.
AK erreicht Rückzahlung des Kaufpreises
Diese wies das Einrichtungshaus darauf hin, dass das Entfernen des
Etiketts die Ablehnung der Gewährleistung nicht rechtfertigt. Da der
Kauf vor weniger als einem Jahr erfolgte, muss das Unternehmen
beweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe noch nicht
vorhanden war. Das Unternehmen lenkte ein, nahm den Teppich zurück
und erstattete den vollen Kaufpreis.
Ihre Rechte bei mangelhafter Ware
– Ein Mangel liegt vor, wenn die Ware nicht die vereinbarten oder
üblichen Eigenschaften hat.
– Das Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) bestimmt, dass der
Händler für mangelhafte Ware haftet. Der Mangel muss schon bei der
Übergabe vorhanden gewesen sein, auch wenn er erst später auffällt.
Es ist egal, ob den Händler ein Verschulden trifft. Für Mängel, die
erst nach der Übergabe entstehen, haftet das Unternehmen nicht.
– Tritt ein Mangel innerhalb des ersten Jahres nach der Übergabe auf
und wird reklamiert, muss das Unternehmen beweisen, dass die Ware bei
der Übergabe mangelfrei war.
– Konsument:innen können verlangen, dass die Ware repariert oder
ausgetauscht wird. Ein Wahlrecht besteht jedoch nicht, wenn der
Aufwand unverhältnismäßig hoch oder die Verbesserung bzw. der
Austausch unmöglich ist.
– Erfolgt innerhalb einer angemessenen Frist keine Reparatur oder
kein Austausch, können Konsument:innen eine Preisminderung oder die
Auflösung des Vertrags verlangen. Bei einem geringfügigen Mangel ist
nur eine Preisminderung möglich, keine Vertragsauflösung.
– Die gesetzliche Gewährleistung ist von der freiwilligen Garantie zu
unterscheiden. Die Garantie ist nicht verpflichtend und ihr Inhalt
richtet sich nach der Garantievereinbarung. Eine Garantie ist vor
allem dann sinnvoll, wenn sie mehr bietet als die gesetzliche
Gewährleistung oder wenn nach mehr als einem Jahr der Mangel bei der
Übergabe schwer zu beweisen wäre.
Tipp: Sollte ein Elektro- oder Elektronikgerät kaputt werden und
Sie weder Gewährleistungs- noch Garantieansprüche geltend machen
können, denken Sie an die Geräte-Retter-Prämie. Infos dazu finden Sie
unter Reparieren statt wegwerfen | Arbeiterkammer Oberösterreich .

