Wien (OTS) – Mit Beginn des neuen Ausbildungsjahres starten viele
Jugendliche eine
Lehre und erzielen erstmals ein regelmäßiges eigenes Einkommen. Das
kann Auswirkungen auf die Höhe des Kindesunterhalts haben.
„Das Lehrlingseinkommen ist grundsätzlich als Eigeneinkommen des
Kindes zu berücksichtigen. Das bedeutet jedoch nicht automatisch,
dass die Unterhaltspflicht entfällt. Entscheidend sind die konkreten
Einkommens- und Lebensverhältnisse“, erklärt Mag. Paul Nagler,
Rechtsanwalt bei Nagler Rechtsanwalts GmbH .
Auch mit der Ausbildung verbundene Mehrkosten können bei der
Berechnung eine Rolle spielen. Bestehende Unterhaltsvereinbarungen
oder gerichtliche Unterhaltsentscheidungen sollten daher bei Beginn
einer Lehre überprüft werden.
Von einer eigenmächtigen Kürzung der Unterhaltszahlungen ist
abzuraten. Eine rechtliche Prüfung schafft Klarheit darüber, ob und
in welchem Umfang eine Anpassung des Kindesunterhalts möglich ist.
