Wien (OTS) – ÄNDERUNG 1:
Neue CO2-Grenzwerte zur Berechnung der Normverbrauchsabgabe
Die Normverbrauchsabgabe verteuert auch 2026 durch eine neue
Formel zur Berechnung der Abgabe den Autokauf.
Die ab 1. Jänner 2026 gültige Berechnungsformel lautet:
(CO2-Emissionswert in g/km – 91 g) : 5 = NoVA-Steuersatz
Der Malus-Grenzwert für Pkw bleibt bei 155 Gramm CO2 pro Kilometer.
Hat ein Fahrzeug einen höheren CO2 Ausstoß als 155g/km, erhöht sich
die Steuer um 80 Euro je Gramm CO2/km.
Für Motorräder stellt sich die Berechnungsformel der
Normverbrauchsabgabe ab 01.01.2026 dar wie folgt:
(CO2-Emissionen in g/km – 51 g) : 4 = Steuersatz
Im Gegensatz zu Personenkraftwagen beträgt der Höchststeuersatz
weiterhin 30%.
ÄNDERUNG 2:
Autobahnvignette
Die Nutzung der Autobahn wird im Jahr 2026 teurer. Die
Jahresvignette für Pkw steigt um 2,9 Prozent und kostet somit 106,80
Euro.
Alle Tarife für die Autobahnvignette 2026 im Überblick:
Neue Tarife 2026 für Pkw (bzw. alle zweispurigen Kfz bis 3,5t hzG
):
1-Tages-Vignette: EUR 9,60,- (nur digital erhältlich)
10-Tages-Vignette: EUR 12,80,-
2-Monats-Vignette: EUR 32,00,-
Jahresvignette: EUR 106,80,-
Neue Tarife 2026 für Motorräder (einspurige Kfz):
1-Tages-Vignette: EUR 3,80,- (nur digital erhältlich)
10-Tages-Vignette: EUR 5,10,-
2-Monats-Vignette: EUR 12,80,-
Jahresvignette: EUR 42,70,-
Bis auf die 1-Tages-Vignette sind sämtliche Vignetten auch zum
Kleben in der Farbe Rot erhältlich. Die Jahresvignette für das Jahr
2026 gilt seit 1.12.2025 und ist bis einschließlich 31.01.2027
gültig.
2026 ist übrigens das letzte Jahr, in dem eine Klebevignette
angeboten wird. Ab 2027 wird es ausschließlich digitale Vignetten
geben.
ÄNDERUNG 3:
Förderung für private E-Ladeinfrastruktur
Private Ladeinfrastruktur wird im ersten Quartal 2026 noch mit bis zu
50% der umweltrelevanten Investitionskosten gefördert. Die
Einreichung von Förderungsanträgen ist ausschließlich online möglich
und kann in Abhängigkeit der zur Verfügung stehenden Budgetmittel bis
längstens 31.03.2026 vorgenommen werden.
ÄNDERUNG 4:
Förderung für Anschaffung von E-Mopeds und E-Motorräder
Die Ankaufsförderung von bis zu 1.800 Euro für Elektromopeds und
Elektromotorräder der Klasse L1e und L3e läuft aus. Anträge können
online noch bis 31.3.2026 unter www.umweltfoederung.at eingereicht
werden.
ÄNDERUNG 5:
Förderung für Anschaffung von E-Transporträdern und E-Falträdern
Bis spätestens 27.2., 12 Uhr, können auf www.umweltfoederung.at noch
Förderansuchen für die Anschaffung von E- Transporträdern und E-
Falträdern eingereicht werden. Die Förderhöhe beträgt 500 Euro für
Elektrofalträder und 900 Euro für elektro-Transporträder.
Voraussetzung ist eine gültige ÖV-Jahresnetzkarte sowie eine
Bestätigung, dass der Strom für die Ladung überwiegend aus
erneuerbaren Energien gewonnen wird.
Weitere Informationen zur Antragsstellung und Information unter:
www.umweltfoerderung.at .
ÄNDERUNG 6:
Erhöhung des Pendlereuro
Im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2025 wird der Pendlereuro ab
01.01.2026 von 2 Euro auf 6 Euro pro km verdreifacht. Voraussetzung
dafür ist der Anspruch auf das große oder kleine Pendlerpauschale.
Die Erhöhung dient als (Teil-)Kompensation für die Abschaffung
des Klimabonus.
ÄNDERUNG 7:
Einschränkung der NoVA-Rückvergütung beim Export
Ab 1. Juli 2026 soll es eine NoVA-Rückvergütung beim Export nur
mehr innerhalb von vier Jahren nach der Erstzulassung geben. Danach
soll es grundsätzlich keine NoVA-Rückzahlung mehr geben.
ÄNDERUNG 8:
Abgasnorm Euro 7 tritt in Kraft
Am 29. November tritt die Abgasnorm Euro 7 in Kraft. Danach
erhalten Fahrzeuge nur noch mit dieser Euronorm die Typengenehmigung.
Für die Erstzulassung der Fahrzeuge gilt die Euro 7 ab 29. November
2027. Wesentliche Änderung: Künftig wird auch der Reifen- und
Bremsabrieb und die Haltbarkeit von Akkus bei E-Autos eingerechnet.
ÄNDERUNG 9:
Verteuerung der Kurzparktarife und des Parkpickerls in Wien
Mit 1. Jänner 2026 erhöht die Stadt Wien die Tarife für die
Kurzparkzone und die Kosten für das Parkpickerl um 30 Prozent. Damit
kostet das Parkpickerl ab dem kommenden Jahr 13 Euro statt wie bisher
10 Euro. Für die Kurzparkzone gelten künftig folgende Tarife:
30 Minuten: EUR 1,70,-
60 Minuten: EUR 3,40,-
90 Minuten: EUR 5,10,-
120 Minuten: EUR 6,80,-
Neben den bereits fixierten Änderungen für 2026 gibt es auch eine
Reihe von Gesetzesentwürfen, die im Laufe des kommenden Jahres in
Kraft treten sollen:
36. Novelle der Straßenverkehrsordnung
Kameraüberwachung:
Gemeinden sollen künftig leichter „Zonen mit
Zufahrtsbeschränkung“ einrichten können (z.B. Schulstraßen,
verkehrsberuhigte Wohngebiete) und über Kennzeichenerfassung
kontrollieren. Die Kameraüberwachung für die Stadtzentren soll laut
Begutachtungsentwurf am 1. Mai 2026 in Kraft treten.
Helmpflicht für E-Scooter und E-Bikes
Für die Nutzung von E-Scootern sollen ab 1. Mai klare Verhaltens-
und Ausrüstungsvorschriften gelten: Keine Mitnahme von Personen oder
Waren, eine Helmpflicht bis zum vollendeten 16. Lebensjahr, sowie die
Pflicht zur Ausstattung mit Blinkern und einer Klingel. Zudem wird
die Promillegrenze von 0,8 º/₀₀ auf 0,5 º/₀₀ gesenkt. Auch für E-Bike
-Fahrende gilt künftig eine Helmpflicht für alle Fahrerinnen und
Fahrer bis zum vollendeten 14. Lebensjahr.
„Mopedähnliche“ Elektrofahrzeuge („E-Mopeds“)
Elektromopeds, die bisher als Fahrrad gelten, soll ab 1. Oktober
die Benutzung des Radwegs untersagt werden. Denn diese Fahrzeuge
gelten künftig nicht mehr als Fahrrad, sondern als Kraftfahrzeug.
Dies geht auch mit einer Reihe weiterer Verpflichtungen einher: E-
Mopeds benötigen künftig eine Zulassung und Versicherung, und die
Benützung ist nur mit einem Führerschein und Sturzhelm erlaubt.
Reform der Besitzstörungsklagen (Parkplatz-Abzocke) ab 01.01.2026
Anwaltstarife bei Besitzstörungsklagen werden auf rund 100 Ꞓ
begrenzt (Sonderbemessungsgrundlage). Gerichtsgebühren werden gesenkt
(z.B. 70 Ꞓ bei Anerkenntnis in erster Verhandlung; 35 Ꞓ bei
Zurückziehung vor Zustellung) und Kfz-Besitzstörungsfälle können
künftig bis zum OGH gehen – bisher war das explizit ausgeschlossen.
Neuerungen im Führerscheinrecht
Am 1. Mai 2026 soll die 23.FSG-Novelle in Kraft treten. Dabei
soll dem Prüfungsbetrug in Fahrschulen der Kampf angesagt werden: Wer
beim technisch unterstützten Schummeln erwischt wird, soll demnach
statt 9 Monaten künftig 18 Monate auf den nächsten Prüfungsantritt
warten müssen. Außerdem wird die allgemeine Wartezeit für
Wiederholungsprüfungen (Theorie und Praxis) von 2 Wochen auf 12 Tage
verkürzt – das ist eine kleine Entlastung für Kandidaten, die
„normal“ durchfallen.
2- jährige Führerscheinbefristung ab 60 Jahren für die
Lenkberechtigung C/D fällt weg. Es soll die allgemeine 5-jährige
Befristung gelten – also weniger Formalaufwand für ältere
Berufskraftfahrer.
Die Frist, für wie lange eine Verlustbestätigung als „Ersatz zum
Lenken“ gilt, soll von bisher vier auf acht Wochen verlängert werden.
Zudem sieht die Novelle vor, dass der Internationale Führerschein
statt einem für 3 Jahre gilt und die Umschreibung ausländischer
Führerscheine wird erleichtert.


