Wien (OTS) – Das Recht auf Elternteilzeit wird zumeist nur von Frauen
in Anspruch
genommen. Denn vielen Eltern sind die Möglichkeiten und Vorteile
gleichberechtigter Elternschaft nicht bekannt, sagt Ines Stilling,
Bereichsleiterin Soziales in der Arbeiterkammer: „Wahlfreiheit für
Eltern gibt es nur, wenn Eltern auch alle Informationen haben.
Insbesondere bei der Elternteilzeit gibt es hier noch viel
Aufklärungsbedarf.“ So wissen viele Eltern beispielsweise nicht, dass
sie gleichzeitig in Elternteilzeit gehen können. Und auch nicht, dass
halbe-halbe auch bei einem niedrigeren Einkommen der Frau finanziell
sogar günstiger sein kann. Nachrechnen lohnt sich!
Höheres Nettofamilieneinkommen
Die meisten Eltern mit betreuungspflichtigen Kindern entscheiden
sich dafür, dass die Frau nach der Karenz rund 20 Wochenstunden
arbeitet, der Vater hingegen 40. Als Grund dafür wird oft der höhere
Verdienst des Vaters genannt. Dabei käme vielen Eltern eine
gleichberechtigte Aufteilung der Erwerbsarbeit mit jeweils 30
Wochenstunden finanziell sogar günstiger, wie AK Steuerexpertin
Vanessa Mühlböck an einem Beispiel* vorrechnet:
Einkommen vor der Geburt bei Vollzeit
Frau 3.000 Euro brutto, 2.169 Euro netto
Mann 3.300 Euro brutto, 2.340 Euro netto
Mann arbeitet 40 Wochenstunden, Frau arbeitet 20 Wochenstunden
Frau 1.500 Euro brutto, 1.269 Euro netto pro Monat
Mann 3.300 Euro brutto, 2.340 Euro netto pro Monat
Familieneinkommen: 3.609 Euro netto pro Monat
Beide arbeiten jeweils 30 Wochenstunden
Frau 2.250 Euro brutto, 1.771 Euro netto
Mann 2.475 Euro brutto, 1.885 Euro netto
Familieneinkommen: 3.656 Euro netto pro Monat
Kündigungs- und Entlassungsschutz für beide!
Das Recht auf Elternteilzeit können beide Eltern gleichzeitig in
Anspruch nehmen. Die Voraussetzungen dafür sind, dass keiner der
beiden Elternteile für dasselbe Kind in Babykarenz ist. Außerdem
leben die Elternteile mit dem Kind unter einem Dach oder haben die
Obsorge. Dabei muss die vorher gearbeitete Normalarbeitszeit um
mindestens 20 Prozent reduziert werden und mindestens 12
Wochenstunden betragen. Die Elternteilzeit muss dem Arbeitgeber
spätestens drei Monate vor Beginn bekannt gegeben werden, am besten
schriftlich. Wenn beide Elternteile in Elternteilzeit gehen, gilt der
Kündigungs- und Entlassungsschutz für beide ab Bekanntgabe –
frühestens vier Monate vor dem Antritt – und endet vier Wochen nach
dem vierten Geburtstag des Kindes.
Die Arbeiterkammer fordert mehr Fairness für Teilzeitbeschäftigte
– mit einer Petition unter https://mitmachen.arbeiterkammer.at will
die AK für faire Arbeit Druck machen. Konkret verlangt die AK:
Gleiche Arbeit muss gleich viel wert sein!
* Hintergrund für die Annahmen im Rechenbeispiel:
Alter einer Erstgebärdenden laut Statistik Austria: 31,6 Jahre
Bruttomedianeinkommen laut Lohnsteuerstatistik Alterskohorte 26-
35 Jahre, Vollzeit
Männer 3.700 Euro, Frauen 3.400 Euro; Lohnlücke = 300 Euro
Die Einkommen wurden in diesem Rechenbeispiel niedriger
angenommen, um auch Menschen mit niedrigeren Einkommen abzubilden.
