EQS-HV: Steyr Motors AG: Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

EQS-News: Steyr Motors AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
Steyr Motors AG: Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

10.03.2026 / 09:00 CET/CEST
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung, übermittelt durch
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Steyr Motors AG

FN 583243 k

mit dem Sitz in Steyr-Gleink

 

 

Einladung

zu der am Freitag, 10.04.2026 um 10:00 Uhr (MESZ)

im Museum Arbeitswelt, Gaswerkgasse 1, 4400 Steyr, stattfindenden

ordentlichen Hauptversammlung

 

I. TAGESORDNUNG

 

 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses samt Lagebericht des
Vorstands, des Vorschlags für die Gewinnverwendung für das
Geschäftsjahr 2025 sowie des vom Aufsichtsrat erstatteten Berichts für
das Geschäftsjahr 2025.
 2. Beschlussfassung über die Verwendung des im Jahresabschluss zum
31.12.2025 ausgewiesenen Bilanzgewinns.
 3. Beschlussfassung über die Entlastung des Alleinvorstands der Steyr
Motors AG für das Geschäftsjahr 2025.
 4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
der Steyr Motors AG für das Geschäftsjahr 2025.
 5. Beschlussfassung über die Vergütung des Aufsichtsrates.
 6. Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2026.
 7. Wahlen in den Aufsichtsrat.
 8. Beschlussfassung über die Abspaltung zur Aufnahme des Betriebs der
Steyr Motors AG als übertragende Gesellschaft auf die Steyr Motors
Operations GmbH als übernehmende Gesellschaft gemäß § 1 Absatz 2
Ziffer 2 in Verbindung mit § 17 Spaltungsgesetz im Wege der
Gesamtrechtsnachfolge sowie die Genehmigung des Spaltungs- und
Übernahmsvertrags zum Spaltungsstichtag 31. Dezember 2025.

 

II. UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG

 

Folgende Unterlagen sowie der vollständige Text dieser Einladung sind
spätestens ab dem 10. März 2026 im Internet unter
[3] https://ir.steyr-motors.com/event/hauptversammlung zugänglich und
werden auch in der Hauptversammlung aufliegen:

 

• die in Tagesordnungspunkt 1 genannten Dokumente,
• Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 2. – 8.,
• Erklärung der Kandidaten für die Wahl in den Aufsichtsrat gemäß § 87
Abs 2 AktG,
• Formulare für die Erteilung und den Widerruf einer Vollmacht gemäß §
114 AktG,
• vollständiger Text dieser Einladung; und
• Entwurf des Spaltungs- und Übernahmsvertrags sowie die Unterlagen
gemäß § 7 Absatz 2 SpaltG.

 

Bei technischen Schwierigkeiten beim Download der Dokumente wird ersucht
mit der Gesellschaft Kontakt aufzunehmen.

 

 

III. NACHWEISSTICHTAG UND VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER
ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG

 

Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte, die im Rahmen der
Hauptversammlung geltend zu machen sind, richtet sich nach dem
Anteilsbesitz am Ende des zehnten Tages vor der Hauptversammlung, sohin
nach dem Anteilsbesitz am 31.03.2026, 24:00 Uhr (MESZ) (Nachweisstichtag).

 

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer an diesem
Stichtag Aktionär ist und dies der Gesellschaft nachweist.

 

Depotbestätigung gem. § 10a AktG

 

Bei depotverwahrten Inhaberaktien genügt für den Nachweis des
Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag eine Depotbestätigung gemäß § 10a
AktG, die der Gesellschaft spätestens am dritten Werktag vor der
Hauptversammlung, sohin am 07.04.2026, 24:00 Uhr (MESZ) ausschließlich
unter einer der nachgenannten Adressen zugehen muss.

 

Per Telefax:  +43 (0) 1 8900-50050

Per Post oder  HV-Veranstaltungsservice GmbH

Boten:   Köppel 60

   8242 St. Lorenzen am Wechsel

Per E-Mail:  [4][email protected], wobei die

   Depotbestätigung beispielsweise als PDF dem E-Mail anzuschließen ist

Per SWIFT ISO 15022: CPTGDE5WXXX – Message Type MT598 oder MT599;
unbedingt unter

   Angabe der ISIN AT0000A3FW25

Per SWIFT ISO 20022: ou=xxx,o=cptgde5w,o=swift

 seev.003.001.10 oder seev.004.001.10

 (eine detaillierte Beschreibung steht zum Download unter

 https://ir.steyr-motors.com/event/hauptversammlung zur Verfügung)

 

Die Aktionäre werden gebeten, sich an ihr depotführendes Kreditinstitut zu
wenden und die Ausstellung und Übermittlung einer Depotbestätigung zu
veranlassen.

 

Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der
Aktien und hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.

 

Inhalt der Depotbestätigung gemäß § 10a AktG

 

Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in
einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums bzw. in einem
Vollmitgliedstaat der OECD oder von der depotführenden Wertpapierfirma mit
Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums auszustellen
und hat folgende Angaben zu enthalten:

 

• Angaben über den Aussteller: Name/Firma und Anschrift oder eines im
Verkehr zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes (BIC),
• Angaben über den Aktionär: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum bei
natürlichen Personen, gegebenenfalls Register und Registernummer bei
juristischen Personen,
• Angabe über die Aktien: Anzahl der Aktien des Aktionärs, ISIN
AT0000A3FW25,
• Depotnummer bzw. eine sonstige Bezeichnung,
• Zeitpunkt, auf den sich die Depotbestätigung bezieht.

 

Die Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der
Hauptversammlung muss sich auf den oben genannten Nachweisstichtag
31.03.2026, 24:00 Uhr (MESZ), beziehen. Die Depotbestätigung wird in
deutscher oder in englischer Sprache entgegengenommen.

 

Die Aktionäre werden gebeten, sich an ihr depotführendes Kreditinstitut zu
wenden und die Ausstellung und Übermittlung einer Depotbestätigung zu
veranlassen. Die Aktionäre werden durch eine Anmeldung zur
Hauptversammlung bzw. durch Übermittlung einer Depotbestätigung nicht
blockiert; Aktionäre können deshalb über ihre Aktien auch nach erfolgter
Anmeldung bzw. Übermittlung einer Depotbestätigung weiterhin frei
verfügen.

 

Depotbestätigungen von Wertpapierfirmen im Sinne des
Wertpapierfirmengesetzes, die zur Verwahrung und Verwaltung von
Wertpapieren berechtigt sind, werden ebenfalls entgegengenommen.

 

Identitätsnachweis

 

Die Aktionäre und deren Bevollmächtigte werden ersucht, zur Identifikation
bei der Registrierung einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis
bereitzuhalten. Wenn Sie als Bevollmächtigte/r zur Hauptversammlung
kommen, nehmen Sie zusätzlich zum amtlichen Lichtbildausweis bitte die
Vollmacht mit. Falls das Original der Vollmacht schon an die Gesellschaft
übersandt worden ist, erleichtern Sie den Zutritt, wenn Sie eine Kopie der
Vollmacht mit dabeihaben. Die Steyr Motors AG behält sich das Recht vor,
die Identität der zur Versammlung erscheinenden Personen festzustellen.
Sollte eine Identitätsfeststellung nicht möglich sein, kann der Einlass
verweigert werden.

 

IV. VERTRETUNG DURCH BEVOLLMÄCHTIGTE

 

Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist
und dies der Gesellschaft gemäß den Festlegungen in dieser Einberufung
(Punkt III.) nachgewiesen hat, hat das Recht einen Vertreter zu bestellen,
der im Namen des Aktionärs an der Hauptversammlung teilnimmt und dieselben
Rechte wie der Aktionär hat, den er vertritt.

 

Die Vollmacht muss einer bestimmten Person (einer natürlichen oder einer
juristischen Person) in Textform (gemäß Punkt 13.3. der Satzung) erteilt
werden, wobei auch mehrere Personen bevollmächtigt werden können.

 

Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der
Hauptversammlung möglich.

 

Die Vollmacht muss der Gesellschaft ausschließlich an einer der
nachgenannten Adressen zugehen:

 

per Telefax:  +43 (0) 1 8900-50050

per Post:    c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH
   Köppel 60

   8242 St. Lorenzen am Wechsel, Österreich

per E-Mail: [5][email protected]

 

per SWIFT ISO 15022: CPTGDE5WXXX; Message Type MT598 oder MT599, unbedingt
ISIN                                            AT0000A3FW25 im Text
angeben

per SWIFT ISO 20022: ou=xxx,o=cptgde5w,o=swift

 seev.003.001.10 oder seev.004.001.10

 (eine detaillierte Beschreibung steht zum Download unter

 https://ir.steyr-motors.com/event/hauptversammlung zur Verfügung)

 

Sofern die Vollmacht nicht am Tag der Hauptversammlung bei der
Registrierung persönlich übergeben wird, hat die Vollmacht spätestens am
07.04.2026 bis 16:00 Uhr (MESZ) bei der Gesellschaft in Textform
einzulangen.

 

Ein Vollmachtsformular und ein Formular für den Widerruf der Vollmacht
werden auf Verlangen zugesandt und sind auf der Internetseite der
Gesellschaft unter [6] https://ir.steyr-motors.com/event/hauptversammlung
abrufbar. Es wird gebeten die bereitgestellten Formulare zu verwenden.
Einzelheiten zur Bevollmächtigung, insbesondere zum Inhalt der Vollmacht,
ergeben sich aus dem den Aktionären zur Verfügung gestellten
Vollmachtsformular. Die vorstehenden Vorschriften über die Erteilung der
Vollmacht gelten sinngemäß für den Widerruf der Vollmacht.

 

Hat ein Aktionär seinem depotführenden Kreditinstitut Vollmacht erteilt,
so genügt es, wenn dieses zusätzlich zur Depotbestätigung die Erklärung
abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt wurde.

 

Aktionäre können auch nach Vollmachtserteilung die Rechte in der
Hauptversammlung persönlich wahrnehmen. Persönliches Erscheinen gilt als
Widerruf einer vorher erteilten Vollmacht.

 

 

Stimmrechtsvertretung

 

Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionären an, ihr Stimmrecht
durch einen von der Gesellschaft benannten Vertreter ausüben zu lassen.
Daniel Spindler c/o Oberhammer Rechtsanwälte GmbH, Lothringerstraße 8/5,
1040 Wien, wird bei der Hauptversammlung als Stimmrechtsvertreter zur
Verfügung stehen und diese Aktionäre vertreten. Die Kosten für die
Stimmrechtsvertretung werden von der Steyr Motors AG getragen. Sämtliche
übrige Kosten, insbesondere die eigenen Bankspesen für die
Depotbestätigung oder Portokosten, haben die Aktionäre zu tragen.

 

Für die Erteilung einer Vollmacht an Herrn Daniel Spindler kann das auf
der Internetseite der Gesellschaft unter
[7] https://ir.steyr-motors.com/event/hauptversammlung spätestens ab dem
10.03.2026 zur Verfügung gestellte Formular verwendet werden. Darüber
hinaus besteht die Möglichkeit einer direkten Kontaktaufnahme mit Herrn
Daniel Spindler unter Tel. +43-1-5033000, Fax +43-1-5033000-33 oder E-Mail
[8][email protected].

 

Im Falle der Bevollmächtigung übt Herr Daniel Spindler das Stimmrecht
ausschließlich auf der Grundlage der von den Aktionären erteilten
Weisungen aus, die auf dem speziellen Vollmachtsformular angekreuzt werden
können. Bei Beschlussvorschlägen zu denen keine oder eine unklare Weisung
(zB gleichzeitig FÜR oder GEGEN zum selben Beschlussvorschlag) erteilt
wurden, wird sich der Vertreter der Stimme enthalten. Ohne Weisungen ist
die Vollmacht ungültig. Bitte beachten Sie, dass der Stimmrechtsvertreter
keine Aufträge zu Wortmeldungen, oder zum Stellen von Fragen
entgegennimmt.

 

 

V. HINWEISE AUF DIE RECHTE DER AKTIONÄRE GEMÄSS §§ 109, 118 UND 119 AKTG

 

Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionäre nach § 109 AktG

 

Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens 5% des Grundkapitals
erreichen und die seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber
dieser Aktien sind, können schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte
auf die Tagesordnung dieser Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht
werden, wenn dieses Verlangen in Schriftform per Post oder Boten
spätestens am 20.03.2026 24:00 (MESZ), der Gesellschaft ausschließlich an
der Adresse Im Stadtgut B 1, 4407 Steyr-Gleink zugeht. Der Antrag muss
schriftlich, dh in Unterschriftsform durch Beifügung einer Unterschrift in
rechtsverbindlicher Weise, an die Gesellschaft übermittelt werden. Jedem
so beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt
Begründung beiliegen. Zum Nachweis des Anteilsbesitzes genügt bei
depotverwahrten Inhaberaktien die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß §
10a AktG, in der bestätigt wird, dass die antragstellenden Aktionäre seit
mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber der Aktien sind und die
zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage
sein darf. Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung
wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt III. dieser
Einberufung) verwiesen.

 

 

Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 118 AktG

 

Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über
Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen
Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Die
Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen Beziehungen der
Gesellschaft zu ihren ehemaligen verbundenen Unternehmen. Die Auskunft
darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger unternehmerischer
Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen
Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre Erteilung
strafbar wäre.

 

Der Vorsitzende der Hauptversammlung kann das Frage- und Rederecht der
Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. Er kann insbesondere zu Beginn,
aber auch während der Hauptversammlung, generelle und individuelle
Beschränkungen der Rede- und Fragezeit anordnen.

 

Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich zu
stellen, gerne aber auch schriftlich.

 

Fragen, deren Beantwortung einer längeren Vorbereitung bedürfen, mögen zur
Wahrung der Sitzungsökonomie zeitgerecht vor der Hauptversammlung an den
Vorstand übermittelt werden. Solche Fragen können an die Gesellschaft per
E-Mail an [9][email protected] übermittelt werden.

 

Anträge von Aktionären in der Hauptversammlung nach § 119 AktG

 

Jeder Aktionär ist unabhängig von einem bestimmten Anteilsbesitz
berechtigt, in der Hauptversammlung zu jedem Tagesordnungspunkt Anträge zu
stellen. Voraussetzung hierfür ist der Nachweis der Teilnahmeberechtigung
gemäß Punkt III. dieser Einberufung.  Liegen zu einem Punkt der
Tagesordnung mehrere Anträge vor, so bestimmt gemäß § 119 Abs 3 AktG der
Vorsitzende die Reihenfolge der Abstimmung.

 

Information zum Datenschutz der Aktionäre

 

Die Steyr Motors AG verarbeitet personenbezogene Daten der Aktionärinnen
und Aktionäre (insbesondere jene gemäß § 10a Abs 2 AktG, dies sind Name,
Anschrift, Geburtsdatum, Nummer des Wertpapierdepots, Anzahl der Aktien
der Aktionärin/des Aktionärs, gegebenenfalls Aktiengattung, Nummer der
Stimmkarte sowie gegebenenfalls Name und Geburtsdatum des oder der
Bevollmächtigten) auf Grundlage der geltenden Datenschutzbestimmungen,
insbesondere der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie
des österreichischen Datenschutzgesetzes, um den Aktionärinnen und
Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmender Hauptversammlung zu
ermöglichen.

 

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Aktionärinnen und
Aktionären ist für die Teilnahme von Aktionärinnen und Aktionären und
deren Vertretern an der Hauptversammlung gemäß dem Aktiengesetz zwingend
erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist somit Artikel 6 (1)
c) DSGVO.

 

Für die Verarbeitung ist die Steyr Motors AG die verantwortliche Stelle.
Die Steyr Motors AG bedient sich zum Zwecke der Ausrichtung der
Hauptversammlung externer Dienstleistungsunternehmen, wie etwa Notaren,
Rechtsanwälten, Banken und IT-Dienstleistern. Diese erhalten von der Steyr
Motors AG nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der
beauftragten Dienstleistung erforderlich sind, und verarbeiten die Daten
ausschließlich nach Weisung der Steyr Motors AG. Soweit rechtlich
notwendig, hat die Steyr Motors AG mit diesen Dienstleistungsunternehmen
eine datenschutzrechtliche Vereinbarung abgeschlossen.

 

Nimmt eine Aktionärin oder ein Aktionär an der Hauptversammlung teil,
können alle anwesenden Aktionärinnen und Aktionäre bzw. deren Vertreter,
die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, der Notar und alle anderen
Personen mit einem gesetzlichen Teilnahmerecht in das gesetzlich
vorgeschriebene Teilnehmerverzeichnis (§ 117 AktG) Einsicht nehmen und
dadurch auch die darin genannten personenbezogenen Daten (u. a. Name,
Wohnort, Beteiligungsverhältnis) einsehen. Die Steyr Motors AG ist zudem
verpflichtet, personenbezogene Aktionärsdaten (insbesondere das
Teilnehmerverzeichnis) als Teil des notariellen Protokolls zum Firmenbuch
einzureichen (§ 120 Abs 4 AktG).

 

Die Daten der Aktionärinnen und Aktionäre werden nach Ende der jeweils
anwendbaren gesetzlichen Fristen gelöscht. Bei der Speicherdauer sind
neben gesetzlichen Aufbewahrungs- und Dokumentationsfristen die
gesetzlichen Verjährungsfristen, insbesondere nach dem Allgemeinen
Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB), die in bestimmten Fällen bis zu 30 Jahre
betragen können, zu berücksichtigen.

 

Jede Aktionärin und jeder Aktionär hat ein jederzeitiges Auskunfts-,
Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht
bezüglich der Verarbeitung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten,
sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel III der DSVGO.

 

Diese Rechte können Teilnehmer gegenüber der Steyr Motors AG unentgeltlich
über folgende Kontaktdaten geltend machen:

 

Steyr Motors AG

Im Stadtgut B1, 4407 Steyr-Gleink, Österreich

[email protected]

 

Zudem steht den Aktionärinnen und Aktionären ein Beschwerderecht bei der
Datenschutz-

Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO zu. Weitere Informationen zum
Datenschutz sind unter
[10]https://www.steyr-motors.com/de/datenschutzbestimmungen zu finden.

 

 

VI. GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE ZUM ZEITPUNKT DER EINBERUFUNG

 

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das
Grundkapital der Gesellschaft EUR 5.200.000,00 und ist zerlegt in
5.200.000 auf Inhaber lautende Stückaktien. Jede Aktie gewährt eine
Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt demzufolge zum Zeitpunkt
der Einberufung der Hauptversammlung 5.200.000 Stimmrechte. Die
Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung weder
unmittelbar noch mittelbar eigene Aktien.

 

Der Vorstand

im März 2026

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10.03.2026 CET/CEST
Originalinhalt anzeigen: [11]EQS News

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Sprache: Deutsch
Unternehmen: Steyr Motors AG
Im Stadtgut B1
4407 Steyr
Österreich
Telefon: +43 7252 2220
E-Mail: [email protected]
Internet: https://www.steyr-motors.com/de/
ISIN: AT0000A3FW25
WKN: A40TC4
Börsen: Freiverkehr in Frankfurt (Scale); Wiener Börse (Vienna MTF)

 
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2287978  10.03.2026 CET/CEST

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References

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2. https://eqs-cockpit.com/cgi-bin/fncls.ssp?fn=redirect&url=f5d50dc7e8798b6eb177f7955e598e60&application_id=2287978&site_id=apa_ots_austria~~~18b544d0-9c71-4160-bd95-cc8b9aff9fbf&application_name=news
3. https://eqs-cockpit.com/cgi-bin/fncls.ssp?fn=redirect&url=554182bc1fad7f91c05a58cc26e55e5a&application_id=2287978&site_id=apa_ots_austria~~~18b544d0-9c71-4160-bd95-cc8b9aff9fbf&application_name=news
4. mailto:[email protected]
5. mailto:[email protected]
6. https://eqs-cockpit.com/cgi-bin/fncls.ssp?fn=redirect&url=554182bc1fad7f91c05a58cc26e55e5a&application_id=2287978&site_id=apa_ots_austria~~~18b544d0-9c71-4160-bd95-cc8b9aff9fbf&application_name=news
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8. mailto:[email protected]
9. mailto:[email protected]
10. https://eqs-cockpit.com/cgi-bin/fncls.ssp?fn=redirect&url=7999f7a548ceb9f98785db7aef52d3d6&application_id=2287978&site_id=apa_ots_austria~~~18b544d0-9c71-4160-bd95-cc8b9aff9fbf&application_name=news
11. https://eqs-cockpit.com/cgi-bin/fncls.ssp?fn=redirect&url=22bdc378ceb672b751d752971d900ece&application_id=2287978&site_id=apa_ots_austria~~~18b544d0-9c71-4160-bd95-cc8b9aff9fbf&application_name=news